Rechtstracker.at

§ 64 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 180/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6401.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 6401.04.199230.04.1996 § → § BGBl. Nr. 180/1992
§ 6401.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 180/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnung der Forderungen und Schulden

Paragraph 64, (1) Als Forderung sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen und durchsetzbar sind. Liegt der Forderung eine Berechtigung gemäß Paragraph 63, zugrunde, so ist diese entsprechend zu verringern.

  1. Absatz 2,Als Schuld sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes oder durch eine verbindliche Förderungszusage die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung unmittelbar begründen und durchsetzbar sind. Tritt die Zahlungsverpflichtung des Bundes bereits bei begonnener Erfüllung des Rechtsgeschäftes ein, so sind die entsprechenden Teil- oder Ratenzahlungsverpflichtungen als Schuld zu verrechnen. Der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Liegt der Zahlungspflicht eines Organs des Bundes die Erbringung einer Leistung durch ein anderes Organ des Bundes oder durch einen Dritten zugrunde und wurde die Leistung bereits erbracht sowie die zugehörige Rechnung gelegt, so ist diese unbeschadet ihrer sachlichen und betraglichen Anerkennung als Schuld zu verrechnen; allfällige vorausgegangene Zahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Langen Rechnungen beim anweisenden Organ und nicht bei der Buchhaltung ein, so sind diese unverzüglich an die Buchhaltung zur Erfassung als Schuld weiterzuleiten, es sei denn, die Anerkennung der Zahlungspflicht des Bundes sowie die Erlassung der diesbezüglichen Anordnung zur Zahlung ist binnen einer Woche nach Rechnungseingang gewährleistet; diese Ausnahme von der Verrechnung als Schuld gilt nicht, wenn die Zahlung auf den Voranschlagskonten des folgenden Finanzjahres durchgeführt wird.
  3. Absatz 4,Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 5, BHG liegt die Fälligkeit einer Forderung oder Schuld vor, wenn die Leistung erbracht und die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein anderer Fälligkeitszeitpunkt gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde. In der Buchhaltung eingelangte Rechnungen sind ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung als Schuld zu verrechnen; auf die Bestimmungen der Paragraphen 111 bis 113 wird verwiesen. Forderungen und Schulden sind zugunsten und zu Lasten jenes Finanzjahres im Phasenfeld 4 zu erfassen, in dem jeweils der Fälligkeitszeitpunkt liegt. Durch allfällige Zahlungsziele, hinausgeschobene Zahlungszeitpunkte auf Grund von gewährten oder stillschweigenden Zahlungsbegünstigungen tritt am Fälligkeitszeitpunkt keine Änderung ein.
  4. Absatz 5,Die Forderung auf Rückzahlung für vom Bund erbrachte Geldleistungen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 7 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, ist auf dem Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung gesondert als Ersatzforderung zu verrechnen. Dies gilt sinngemäß auch für den Anspruch auf Rückersatz einer vermittlungsweise für ein anderes anweisendes Organ gemäß Paragraph 50, BHG geleisteten Zahlung sowie für die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen gemäß Paragraph 60, BHG. Die Schuld des Bundes zur Rückzahlung von an ihn erbrachte Geldleistungen ist als Ersatzschuld zu verrechnen.
  5. Absatz 6,Werden Anlagen oder Einrichtungen von Organen des Bundes gemeinsam benützt und sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHG die anfallenden Kosten von den Organen des Bundes anteilsmäßig zu tragen, so hat die Verrechnung endgültig nur mit dem auf das jeweilige Organ des Bundes entfallenden Anteil zu erfolgen. Werden die Kosten der Anlagen- oder Einrichtungsnutzung vorerst von einem Organ des Bundes zur Gänze entrichtet (federführendes Organ), so sind diese als vermittlungsweise Ausgaben gemäß Paragraph 50, BHG anzusehen und belasten bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des leistenden Organs; für die anteilsmäßigen Rückerstattungen gelten die Bestimmungen des Absatz 5, sinngemäß. Kostenanteile, die von einem anderen Rechtsträger getragen werden, sind nach den Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz 5, Ziffer 10, voranschlagsunwirksam zu verrechnen.
  6. Absatz 7,Ist das Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung, auf dem die Ersatzforderung oder -schuld gemäß Absatz 5, zu verrechnen ist, im Bundesvoranschlag nicht mehr vorgesehen, wobei dies aus sachlicher Sicht im Sinne der Bestimmungen der KPV zu beurteilen ist, so ist diese Forderung oder Schuld auf einem gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BHG hiezu eröffneten Voranschlagskonto zu verrechnen.
  7. Absatz 8,Wird die Einziehung einer bereits begründeten Forderung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, BHG eingestellt oder auf die Forderung gemäß Paragraph 62, BHG verzichtet, so ist die Forderung im Phasenfeld 4 oder die Ersatzforderung unter Berücksichtigung des Paragraph 32, Absatz 7, buchmäßig abzuschreiben.

Schlagworte

Teilzahlungsverpflichtung, Ersatzschuld

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051601

Alte Dokumentnummer

N3199219755J