Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.11.1992 bis 18.11.2024 — BGBl. Nr. 679/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute19.11.2024 § → § BGBl. III Nr. 2/2025
Art. 201.11.199218.11.2024 BGBl. Nr. 679/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 679/1992

Außerkrafttretensdatum

18.11.2024danach: BGBl. III Nr. 2/2025

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in der Volksrepublik China:
      (i) die persönliche Einkommensteuer;
      (ii) die Einkommensteuer chinesisch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen;
      (iii) die Einkommensteuer ausländischer Unternehmen und
      (iv) die kommunale Einkommensteuer
      (im folgenden als „chinesische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in der Republik Österreich:
      (i) die Einkommensteuer;
      (ii) die Körperschaftsteuer;
      (iii) die Aufsichtsratsabgabe;
      (iv) die Vermögensteuer;
      (v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
      (vi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
      (vii) die Grundsteuer;
      (viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      (ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
      (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander innerhalb einer angemessenen Frist die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051879

Alte Dokumentnummer

N3199223665J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/679/A2/NOR12051879