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Art. 2

Fassungen
ab 19.11.2024 — BGBl. III Nr. 2/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute19.11.2024 § → § BGBl. III Nr. 2/2025
Art. 201.11.199218.11.2024 BGBl. Nr. 679/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2025,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

19.11.2024BGBl. III Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in China:
      1. Absatz i,
        die persönliche Einkommensteuer;
      2. Absatz i, i,
        die Einkommensteuer der Unternehmen
    (im Folgenden als „chinesische Steuer“ bezeichnet);
    1. Litera b
      in Österreich:
      1. Absatz i,
        die Einkommensteuer;
      2. Absatz i, i,
        die Körperschaftsteuer;
      3. Absatz i, i, i,
        die Grundsteuer;
      4. Absatz i, v,
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Absatz v,
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
    (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander innerhalb einer angemessenen Frist die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR40267776

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/679/A2/NOR40267776