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Art. 1

Fassungen
ab 19.11.2024 — BGBl. III Nr. 2/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute19.11.2024 § → § BGBl. III Nr. 2/2025
Art. 101.11.199218.11.2024 BGBl. Nr. 679/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2025,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.11.2024BGBl. III Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 1

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beidenVertragsstaaten ansässig sind.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebildebezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oderteilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaatansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesenStaat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person behandelt werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, außer in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Artikel 17 Absatz 1 des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens und den Artikeln 19, 20, 21, 24, 25, 26 und 28 des Abkommens gewährt werden.

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR40267775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/679/A1/NOR40267775