Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 2/2025Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 1
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beidenVertragsstaaten ansässig sind.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebildebezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oderteilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaatansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesenStaat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person behandelt werden.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, außer in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Artikel 17 Absatz 1 des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens und den Artikeln 19, 20, 21, 24, 25, 26 und 28 des Abkommens gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267775