Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
01.11.1992 bis 18.11.2024 — BGBl. Nr. 679/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 24 heute19.11.2024 § → § BGBl. III Nr. 2/2025
Art. 2401.11.199218.11.2024 BGBl. Nr. 679/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 679/1992

Außerkrafttretensdatum

18.11.2024danach: BGBl. III Nr. 2/2025

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA China plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2

Text

Artikel 24

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,In China wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in China ansässige Person Einkünfte aus Österreich, so wird die von diesen Einkünften nach diesem Abkommen in Österreich zu erhebende Steuer auf die von dieser Person zu erhebende chinesische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der chinesischen Steuer nicht übersteigen, der nach den steuerlichen Vorschriften Chinas auf diese Einkünfte entfällt.
    2. Litera b
      Sofern es sich bei diesen aus Österreich bezogenen Einkünften um Dividenden handelt, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in China ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert der Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehört, wird die vom Einkommen der die Dividenden zahlenden Gesellschaft zu erhebende österreichische Steuer bei der Anrechnung berücksichtigt.
  2. Absatz 2,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in China besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Österreich darf jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person Einkünfte oder Vermögen, die von der Besteuerung ausgenommen sind, einbeziehen.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Absätze 4 bis 6 und 22 Absatz 3 in China besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in China gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus China bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Für die Anwendung der Litera b, ist die in China erhobene Steuer
      1. Absatz i,
        bei Dividenden und Zinsen mit 10 vom Hundert und
      2. Absatz i, i,
        bei Lizenzgebühren mit 20 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte anzusetzen.
    4. Litera d
      Gehören einer in Österreich ansässigen Gesellschaft mindestens 10 vom Hundert des Kapitals einer in China ansässigen Gesellschaft, so nimmt Österreich, ungeachtet der Litera b und c und vorbehaltlich der steuerlichen Vorschriften Österreichs betreffend die Behandlung von Schachteldividenden, diese Dividenden von seinen Steuern vom Einkommen und den Wert dieser Anteile von seinen Steuern vom Vermögen aus.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051901

Alte Dokumentnummer

N3199223687J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/679/A24/NOR12051901