Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 2/2025Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA China plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA China plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2
Text
Artikel 24
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1)Absatz eins,In China wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in China ansässige Person Einkünfte aus Österreich, so wird die von diesen Einkünften nach diesem Abkommen in Österreich zu erhebende Steuer auf die von dieser Person zu erhebende chinesische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der chinesischen Steuer nicht übersteigen, der nach den steuerlichen Vorschriften Chinas auf diese Einkünfte entfällt.
Sofern es sich bei diesen aus Österreich bezogenen Einkünften um Dividenden handelt, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in China ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert der Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehört, wird die vom Einkommen der die Dividenden zahlenden Gesellschaft zu erhebende österreichische Steuer bei der Anrechnung berücksichtigt.
(2)Absatz 2,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in China besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Österreich darf jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person Einkünfte oder Vermögen, die von der Besteuerung ausgenommen sind, einbeziehen.Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in China besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Österreich darf jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person Einkünfte oder Vermögen, die von der Besteuerung ausgenommen sind, einbeziehen.
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Absätze 4 bis 6 und 22 Absatz 3 in China besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in China gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus China bezogenen Einkünfte entfällt.
(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. III Nr. 2/2025)Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2025,)
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267783