Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
13.01.1993 bis 30.11.1993 — BGBl. Nr. 11/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.12.1993 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 613.01.199330.11.1993 BGBl. Nr. 11/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Endbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1993,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.01.1993BGBl. Nr. 11/1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993danach: BGBl. Nr. 818/1993

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Sonderregelung für die Einkommen- und

Körperschaftsteuerveranlagung 1992

Paragraph 6, (1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld vorzusehen ist (Paragraph eins, Absatz eins,), bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach Paragraph 4, Absatz 2, ausgeschlossen sind.
  2. Ziffer 2
    Die Ziffer eins, gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.
  3. Ziffer 3
    Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach Paragraph 5, ausgeschlossen sind.
  1. Absatz 2,Soweit nach Absatz eins, keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.

Schlagworte

Einkommensteuerveranlagung

Gesetzesnummer

10004762

Dokumentnummer

NOR12051976

Alte Dokumentnummer

N3199315114L