Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Endbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Sonderregelung für die Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 1992
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für das Jahr 1992 gilt folgendes:
Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b vorzusehen ist, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld.Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b vorzusehen ist, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld.
Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.Die Ziffer eins, gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.
Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des § 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 5 ausgeschlossen sind.Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach Paragraph 5, ausgeschlossen sind.
(2)Absatz 2,Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.Soweit nach Absatz eins, keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.
Schlagworte
Einkommensteuerveranlagung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12052851
Alte Dokumentnummer
N3199332000J