Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 818/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.12.1993 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 613.01.199330.11.1993 BGBl. Nr. 11/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Endbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 818/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei
Sonderregelung für die Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 1992

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für das Jahr 1992 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b vorzusehen ist, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld.
    2. Ziffer 2
      Die Ziffer eins, gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.
    3. Ziffer 3
      Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach Paragraph 5, ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Soweit nach Absatz eins, keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.

Schlagworte

Einkommensteuerveranlagung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10004762

Dokumentnummer

NOR12052851

Alte Dokumentnummer

N3199332000J