Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Endbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1993Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Amnestie im Bereich des Devisenrechts
§ 7.Paragraph 7,
Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 oder des Paragraph 5, vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn
sich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 bezieht, undsich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 oder des Paragraph 5, bezieht, und
der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12051977
Alte Dokumentnummer
N3199315115L