Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prozentsatz der Einkünfte in Zollausschlußgebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 881/1993Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1994 zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte, die von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielt werden, im Ausmaß von fünf Prozent der erzielten Einkünfte, höchstens jedoch in Höhe von 18 000 S jährlich (1 500 S monatlich, 50 S täglich), aus der Besteuerung auszuscheiden. Gemäß Paragraph 33, Absatz 9, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1994 zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte, die von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielt werden, im Ausmaß von fünf Prozent der erzielten Einkünfte, höchstens jedoch in Höhe von 18 000 S jährlich (1 500 S monatlich, 50 S täglich), aus der Besteuerung auszuscheiden.
Dokumentnummer
NOR12052081
Alte Dokumentnummer
N3199318422L