Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prozentsatz der Einkünfte in Zollausschlußgebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 881/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind für die Zeit von 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 2001 zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte, die von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielt werden, im Ausmaß von fünf Prozent der erzielten Einkünfte, höchstens jedoch in Höhe von 18 000 S jährlich (1 500 S monatlich, 50 S täglich), aus der Besteuerung auszuscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 9, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818, sind für die Zeit von 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 2001 zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte, die von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielt werden, im Ausmaß von fünf Prozent der erzielten Einkünfte, höchstens jedoch in Höhe von 18 000 S jährlich (1 500 S monatlich, 50 S täglich), aus der Besteuerung auszuscheiden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Dokumentnummer
NOR40025027