Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1993Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54 000 S jährlich.
7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54 000 S jährlich.
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 24 000 S jährlich.
Für Forstarbeiter mit Motorsäge:
10 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
15 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 48 000 S jährlich.
10 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 30 000 S jährlich.
Der Arbeitnehmer muß ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muß dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.