Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. II Nr. 383/2001Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2001,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
Artisten
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler 5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54 000 S jährlich.
Journalisten
7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54 000 S jährlich.
Musiker
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 24 000 S jährlich.
Für Forstarbeiter mit Motorsäge:
10 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Hausbesorger
15 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 48 000 S jährlich.
Heimarbeiter
10 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Vertreter
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 30 000 S jährlich.
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung 15 vH der Bemessungsgrundlage, mindestens 6 000 S jährlich, höchstens 36 000 S jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
Der Arbeitnehmer muß ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muß dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR40024710