Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Text
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Alle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesministerium für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis gelegen ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung des Bundesrechenamtes gemäß Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung des Bundesrechenamtes gemäß Absatz 2, durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052440
alte Dokumentnummer
N3199329685J