Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Text
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Alle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesministerium für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis gelegen ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Absatz 2, durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR12055688
alte Dokumentnummer
N3199660244J