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§ 81 BWG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 8101.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 8105.05.200431.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 36/2003
§ 8101.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank über Fragen des Bankwesens und über die Entsendung von Prüfern gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, ist beim Bundesministerium für Finanzen eine aus vier Mitgliedern bestehende Expertenkommission einzurichten. Der Bundesminister für Finanzen hat zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder auf Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen, zu zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern hat er Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Expertenkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Empfehlungen der Expertenkommission können mit Stimmenmehrheit abgegeben werden. Die Expertenkommission hat sich nach ihrer Konstituierung mit Dreiviertelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Expertenkommission ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Sie hat auf Vorschlag von zwei Mitgliedern auch kurzfristig zusammenzutreten. Die Einsetzung von Untergruppen für spezielle Sachfragen und Fragen der laufenden Bankenaufsicht ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052450

alte Dokumentnummer

N3199329695J