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§ 81 BWG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 184/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 8101.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 8105.05.200431.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 36/2003
§ 8101.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 184/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch siebzehn. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in Paragraphen 81 a bis 81 m nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.
  2. Absatz 2,Das Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß Paragraph 82, Absatz 2, ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG. Der Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ist vom Gericht ein Bestellungsdekret auszustellen.
  3. Absatz 3,Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikel 9 f, f, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 82, Absatz 2, im EWR außerhalb Österreichs.
  4. Absatz 4,Die durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates in Ur- oder beglaubigter Abschrift ausgewiesenen Verwalter im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG und deren Vertreter sowie die Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, dürfen in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme gemäß Absatz 3, im Hoheitsgebiet des Herkunftmitgliedstaats zustehen. Sofern bei einem in Österreich tätigen Verwalter der Text im Bestellungsdekret nicht Deutsch oder Englisch ist, ist diesem eine Übersetzung in Deutsch beizuschließen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden will, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer zu beachten. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. Die Verwalter haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Österreich österreichisches Recht zu beachten; die Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates stellen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Soweit Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates Belange von Arbeitnehmern betreffen und nach österreichischem Recht die Arbeitnehmer von einer derartigen Maßnahme einer österreichischen Behörde zu unterrichten wären, hat der Verwalter die Arbeitnehmer genauso so zu unterrichten.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftmitgliedstaats ist die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen der Maßnahme.
  6. Absatz 6,Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen inländische Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstitutes erstrecken sich die Wirkungen gemäß Absatz eins, auf im Ausland gelegenes Vermögen unbeschadet Paragraph 83, Absatz 5, nicht.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156180