(2)Absatz 2,Für einen Kapitalanlagefonds dürfen nur folgende Wertpapiere erworben werden: Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bundesschatzscheine, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 lit. c Abs. 1 VAG sowie Optionsscheine, die Optionen auf Wertpapiere der vor genannten Arten oder auf einen Index auf Basis solcher Wertpapiere verbriefen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung weitere Arten von Wertpapieren bestimmen, die für einen Kapitalanlagefonds erworben werden dürfen, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.Für einen Kapitalanlagefonds dürfen nur folgende Wertpapiere erworben werden: Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bundesschatzscheine, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG und Paragraph 73, Litera c, Absatz eins, VAG sowie Optionsscheine, die Optionen auf Wertpapiere der vor genannten Arten oder auf einen Index auf Basis solcher Wertpapiere verbriefen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung weitere Arten von Wertpapieren bestimmen, die für einen Kapitalanlagefonds erworben werden dürfen, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.