Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 36Artikel 2, Paragraph 36
Text
Anzeigepflicht
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Anzeige sind beizufügen:
Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Prospekt,
der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Absatz 3,
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 15 000 S zu entrichten.Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist an den Bund eine Gebühr von 15 000 S zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12052536
Alte Dokumentnummer
N3199329782J