Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 43Artikel 2, Paragraph 43
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen
Einschränkung der Werbung für Anteilscheine
§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.Paragraph 43, (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Paragraph 4, KMG gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Zur Werbung für den Erwerb von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, dürfen physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes nur auf Grund einer Einladung aufgesucht werden. § 3 KSchG ist unbeschadet einer durch den Konsumenten erfolgten Aufforderung anzuwenden.Zur Werbung für den Erwerb von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, dürfen physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes nur auf Grund einer Einladung aufgesucht werden. Paragraph 3, KSchG ist unbeschadet einer durch den Konsumenten erfolgten Aufforderung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds, deren Mittel auch in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt sind (Dachfonds), darf nicht geworben werden. Dies gilt nicht für Anlagen innerhalb der Grenzen von § 20 Abs. 3 Z 9.Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds, deren Mittel auch in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt sind (Dachfonds), darf nicht geworben werden. Dies gilt nicht für Anlagen innerhalb der Grenzen von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9,
Dokumentnummer
NOR12052543
Alte Dokumentnummer
N3199329789J