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§ 3 BSpG

Fassungen
01.01.1994 bis 04.12.1997 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 305.12.199731.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 132/1997
§ 301.01.199404.12.1997 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

04.12.1997danach: BGBl. I Nr. 132/1997

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit,
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
    5. Ziffer 5
      Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung,
    6. Ziffer 6
      das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge,
    7. Ziffer 7
      eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch den Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12052571

alte Dokumentnummer

N3199329818J