Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bausparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1997Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten:
Grundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen,
Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,,
Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit,
Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung,
das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge,
eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch den Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
NOR12056101
alte Dokumentnummer
N3199749866L