Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten desParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 13, Absatz 2,)
Text
Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:Paragraph 3, (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 27 Abs. 3 BWG) und deren Identnummer und Bezeichnung;die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer wirtschaftlichen Einheit (Paragraph 27, Absatz 3, BWG) und deren Identnummer und Bezeichnung;
die Zusammensetzung der wirtschaftlichen Einheit.
(2)Absatz 2,Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;
Dokumentnummer
NOR12052660
Alte Dokumentnummer
N3199330747J