Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/1997Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:Paragraph 3, (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden, die ausschließlich durch § 27 Abs. 4 Z 2 begründet ist, kann unterbleiben.die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden, die ausschließlich durch Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, begründet ist, kann unterbleiben.
(2)Absatz 2,Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;
Dokumentnummer
NOR12055810
Alte Dokumentnummer
N3199710551I