Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten desParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 13, Absatz 2,)
Text
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die sie zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen. Paragraph 11, Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die sie zur Erstattung ihrer Meldungen nach den Paragraphen eins bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Dokumentnummer
NOR12052668
Alte Dokumentnummer
N3199330755J