Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2006Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen. Paragraph 11, Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den Paragraphen eins bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins und 3 bis 5 BWG oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Dokumentnummer
NOR12055813
Alte Dokumentnummer
N3199710554I