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§ 65a BHG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 960/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65a30.10.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 67/2010 · aufgehoben
§ 65a01.01.200929.10.2010 § → § —
§ 65a01.01.199831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 65a01.01.199431.12.1997 BGBl. Nr. 960/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 960 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 960/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 130/1997

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 65 a, (1) Der Bundesminister für Finanzen darf für Zahlungen gemäß Paragraph 52, Absatz 5, über den im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG für das laufende Finanzjahr enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen hinaus zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 65 b, eingehen. Diese zusätzlichen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt bei Kapitel „Finanzschuld Währungstauschverträge'' veranschlagten Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den Paragraph 65 b, enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12053021

Alte Dokumentnummer

N3199332506J