Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65aParagraph 65 a
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 65a. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 5 über den im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das laufende Finanzjahr enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen hinaus zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen. Diese zusätzlichen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.Paragraph 65 a, (1) Der Bundesminister für Finanzen darf für Zahlungen gemäß Paragraph 52, Absatz 5, über den im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG für das laufende Finanzjahr enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen hinaus zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 65 b, eingehen. Diese zusätzlichen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
(1a)Absatz eins a,Der Bundesminister für Finanzen darf bis 30. Jänner des laufenden Finanzjahres für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 2, erster und zweiter Satz, und gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das abgelaufene Finanzjahr nicht ausgenützten Ermächtigungsrahmens zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträgen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem abgelaufenen Finanzjahr zuordnen.Der Bundesminister für Finanzen darf bis 30. Jänner des laufenden Finanzjahres für Zahlungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2,, erster und zweiter Satz, und gemäß Absatz 3, nach Maßgabe des im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG für das abgelaufene Finanzjahr nicht ausgenützten Ermächtigungsrahmens zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträgen unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 65 b, eingehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem abgelaufenen Finanzjahr zuordnen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt bei Kapitel „Finanzschuld Währungstauschverträge'' veranschlagten Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den § 65b enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt bei Kapitel „Finanzschuld Währungstauschverträge'' veranschlagten Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den Paragraph 65 b, enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12056073
Alte Dokumentnummer
N3199749797L