Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, nachgewiesen wird, daß
für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und
das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(4)Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5)Absatz 5,Die Erstattung oder Vergütung der Steuer ist durch den Inhaber des Steuerlagers mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des Abs. 1.Die Erstattung oder Vergütung der Steuer ist durch den Inhaber des Steuerlagers mit der Steueranmeldung (Paragraph 10,) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053333
alte Dokumentnummer
N3199423511L