Rechtstracker.at

§ 5 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.2001 bis 31.05.2009 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 501.06.200931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 501.01.200131.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 501.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009danach: BGBl. I Nr. 122/2008

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, nachgewiesen wird, daß
    1. Ziffer eins
      für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und
    2. Ziffer 2
      das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
  4. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Erstattung oder Vergütung der Steuer ist durch den Inhaber des Steuerlagers mit der Steueranmeldung (Paragraph 10,) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014270