Rechtstracker.at

§ 6 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 615.12.201231.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 601.01.200114.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuervergütung in besonderen Fällen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete Aromen zur Aromatisierung von Getränken und

anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, oder von Pralinen oder

anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich zu beantragen.

  1. Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Standort des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      die Art des Betriebes,
    4. Ziffer 4
      alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
    5. Ziffer 5
      die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.
  2. Absatz 3,Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,
    3. Ziffer 3
      Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,
    4. Ziffer 4
      eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
    5. Ziffer 5
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053334

Alte Dokumentnummer

N3199423512L