Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuervergütung in besonderen Fällen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete
Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6
Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7Pralinen oder andere Lebensmittel nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7
ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, beim Zollamt Österreich schriftlich zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
den Standort des Betriebes,
alle Angaben über die für die Gewährung der Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.
(3)Absatz 3,Dem Antrag sind anzuschließen:
Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,
ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,
Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,
eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR40218909