Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Anmeldung, Selbstberechnung, Fälligkeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum Ende eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Alkoholmenge schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Kalendermonat die Steuerschuld nach § 8 Z 1 entstanden ist. Von der angemeldeten Alkoholmenge sind jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Steuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge ist die Steuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem in Satz 1 angeführten Hauptzollamt zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum Ende eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Alkoholmenge schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Kalendermonat die Steuerschuld nach Paragraph 8, Ziffer eins, entstanden ist. Von der angemeldeten Alkoholmenge sind jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 von der Steuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge ist die Steuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem in Satz 1 angeführten Hauptzollamt zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.
(2)Absatz 2,Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Z 3 bis 7, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 8, Ziffer 3 bis 7, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.
(3)Absatz 3,Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.Der Abfindungsberechtigte (Paragraph 55,) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053338
Alte Dokumentnummer
N3199423516L