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§ 10 AlkStG 2022

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2009 — BGBl. I Nr. 161/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 1001.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1031.12.200931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 1001.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 1001.04.200531.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 161/2005
§ 1001.01.200131.03.2005 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1001.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1001.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. I Nr. 161/2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009danach: BGBl. I Nr. 122/2008

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Anmeldung, Selbstberechnung, Fälligkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraphen 74 und 76) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
  2. Absatz 2,Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem im Absatz eins, angeführten Zollamt zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.
  3. Absatz 3,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.
  4. Absatz 4,Ein Bescheid nach Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  5. Absatz 5,Der Abfindungsberechtigte (Paragraph 55,) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.
  6. Absatz 6,Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40072374