Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 72.Paragraph 72,
Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein: Aus den in Paragraph 71, Absatz eins, bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:
für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol
die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,
Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,
die Bezeichnung des Zollamts und die Abfertigungsdaten, wenn eine Einfuhr erfolgt ist;
für im Betrieb verwendeten Alkohol
die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol
die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,
die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,
die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053400
alte Dokumentnummer
N3199423578L