Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 72.Paragraph 72,
Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein: Aus den in Paragraph 71, Absatz eins, bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:
für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol
die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,
Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,
wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für im Betrieb verwendeten Alkohol
die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol
die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,
die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,
die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR40240822