Rechtstracker.at

§ 5 TabStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 501.04.202531.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 7/2025
§ 507.12.202231.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 501.04.201906.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 6/2019
§ 501.01.201131.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 531.03.200631.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 47/2006
§ 501.01.200130.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 505.12.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 186/1998
§ 501.09.199604.12.1998 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 501.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 704/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.
  2. Absatz 2,Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Absatz eins, nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (Paragraph 10, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
  3. Absatz 3,Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Der Stückpreis ist auf volle Schilling und Groschen zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person vertreten lassen.
  5. Absatz 5,Der Kleinverkaufspreis (Absatz eins,) ist vom Bundesministerium für Finanzen auf Kosten des Herstellers oder des Einführers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Er bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Verfahren der Veröffentlichung und über die Kostentragung zu regeln.
  6. Absatz 6,Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053450

Alte Dokumentnummer

N3199423629L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P5/NOR12053450