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§ 5 TabStG 2022

Fassungen
01.04.2019 bis 06.12.2022 — BGBl. I Nr. 6/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 501.04.202531.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 7/2025
§ 507.12.202231.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 501.04.201906.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 6/2019
§ 501.01.201131.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 531.03.200631.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 47/2006
§ 501.01.200130.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 505.12.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 186/1998
§ 501.09.199604.12.1998 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 501.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2019BGBl. I Nr. 6/2019

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022danach: BGBl. I Nr. 185/2022

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.
  2. Absatz 2,Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Absatz eins, nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (Paragraph 10, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
  3. Absatz 3,Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.
  5. Absatz 5,Der Kleinverkaufspreis (Absatz eins,) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß Paragraph 9, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.
  6. Absatz 6,Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40211337

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P5/NOR40211337