Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
5. Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Tabakwaren dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Tabakwaren unter Steueraussetzung, die unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 20 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.Für Tabakwaren unter Steueraussetzung, die unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt Paragraph 20, sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.
(4)Absatz 4,Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5)Absatz 5,Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053468
Alte Dokumentnummer
N3199423647L