Rechtstracker.at

§ 23 TabStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2301.05.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2331.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2301.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2301.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 43

Text

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
    1. Ziffer eins
      zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,
    2. Ziffer 2
      zu einer Ausgangszollstelle, die nach Artikel 329, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015 Seite 558, zuletzt geändert durch Amtsblatt Nummer L 317 vom 1.10.2020, Seite 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Artikel 189, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015 Seite 1, zuletzt geändert durch Amtsblatt Nummer L 397 vom 26.11.2020, Seite 34, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn die Tabakwaren in das externe Unionsversandverfahren nach Artikel 226, Zollkodex überführt werden.
  4. Absatz 4,Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 17, Absatz 4, sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 18, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
  5. Absatz 5,Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung in eines der in Paragraph 3 a, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

07.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40240683