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§ 29 TabStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2931.12.200931.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2901.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2901.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 704/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 27, zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
    2. Ziffer 2
      der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über die Tabakwaren;
    4. Ziffer 4
      die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
  3. Absatz 3,Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt.
  4. Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, die Tabaksteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053474

Alte Dokumentnummer

N3199423653L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P29/NOR12053474