Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 704/1994Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Verbringen zu privaten Zwecken
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 27, zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
Unterlagen über die Tabakwaren;
die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
(3)Absatz 3,Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt.
(4)Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, die Tabaksteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053474
Alte Dokumentnummer
N3199423653L