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§ 29 TabStG 2022

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2931.12.200931.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2901.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2901.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 44 j,

Text

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 27, zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
    2. Ziffer 2
      der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über die Tabakwaren;
    4. Ziffer 4
      die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
  3. Absatz 3,Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3 bis 5,
  4. Absatz 4,Paragraph 9, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40115324