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§ 31 TabStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 3101.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3131.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3101.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 3101.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 3101.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3101.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 704/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
    1. Litera a
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
    2. Litera b
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
  2. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera a, wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3,) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden sind. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
  4. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053476

Alte Dokumentnummer

N3199423655L