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§ 31 TabStG 2022

Fassungen
01.06.2009 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 122/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 3101.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3131.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3101.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 3101.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 3101.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3101.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. I Nr. 122/2008

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 151/2009

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
    1. Litera a
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
    2. Litera b
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
  2. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 28 a, oder Paragraph 30, eingehalten, die Verbringung dem im Absatz 5, genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.
  3. Absatz 3,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
  4. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 12, Absatz 8, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

Schlagworte

Geschäftssitz, Erstattungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40101026