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Art. 2 BFG 1994

Fassungen
01.01.1994 bis 13.12.1994 — BGBl. Nr. 1/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 214.12.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 975/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 201.01.199413.12.1994 BGBl. Nr. 1/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 1/1994

Außerkrafttretensdatum

13.12.1994danach: BGBl. Nr. 975/1994

Abkürzung

BFG 1994

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach

den Bestimmungen des BHG bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtung Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1994 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 BHG sowie Artikel römisch fünf und römisch sechs herangezogen werden.

  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Betrage, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1991,, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Betrage, die sich aus der Ausnutzung der Ermächtigungen

1.gemäß Artikel römisch drei,,

2.gemäß Artikel römisch sieben, und

3.gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177, beim

Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 39 b, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung und beim Voranschlagsansatz 1/40107 jeweils bis zu 200 Millionen Schilling,

ergeben.

  1. Absatz 3,Die Ermächtigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur in Anspruch

genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

Gesetzesnummer

10004894

Dokumentnummer

NOR12053544

Alte Dokumentnummer

N3199433032J