Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
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31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nachArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach
den Bestimmungen des BHG bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtung Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1994 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.den Bestimmungen des BHG bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtung Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1994 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 BHG sowie Artikel römisch fünf und römisch sechs herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Betrage, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Betrage, die sich aus der Ausnutzung der ErmächtigungenDer Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Betrage, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1991,, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Betrage, die sich aus der Ausnutzung der Ermächtigungen
1.gemäß Art. III,1.gemäß Artikel römisch drei,,
2.gemäß Art. VII und2.gemäß Artikel römisch sieben, und
3.gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177, beim3.gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177, beim
Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 39b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung und beim Voranschlagsansatz 1/40107 jeweils bis zu 200 Millionen Schilling,Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 39 b, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung und beim Voranschlagsansatz 1/40107 jeweils bis zu 200 Millionen Schilling,
ergeben.
(3)Absatz 3,Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in AnspruchDie Ermächtigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur in Anspruch
genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel I sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel römisch eins sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 975/1994