Kurztitel
Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1994Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1994,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist für Lohnzahlräume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 enden.
Text
Sonstige Sachbezugswerte
§ 6. (1) Paragraph 6, (1)
Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
a) Hartholz (ungeschnitten) .... 360 S
b) Weichholz (ungeschnitten) ... 270 S
c) Sägeabfallholz und Astholz .. 150 S
2. Kartoffeln, je kg .............. 3 S
3. Vollmilch, je Liter ............ 9 S
4. Butter, je kg .................. 84 S
5. Käse, je kg .................... 81 S
6. Eier, je Stück 1,80 S
7. Fleisch, je kg
gemischte Qualität ohne Knochen
a) Rindfleisch ................. 90 S
b) Schweinefleisch ............. 60 S
c) Kalbfleisch ................. 120 S
Schweinehälfte im Ganzen ....... 27 S
8. Ferkel, lebend ................. 750 S
9. Getreide, je 100 kg
a) Roggen ...................... 386 S
b) Weizen - Futtergerste ....... 335 S
c) Mais ........................ 297 S
10. Mahlprodukte je kg
a) Roggenmehl .................. 10 S
b) Weizenmehl .................. 12 S
c) Weizen- und Maisgrieß ....... 12 S
11. Kohle und Koks, je 100 kg
a) Steinkohle .................. 312 S
b) Briketts .................... 390 S
c) Hüttenkoks .................. 330 S
Bei Bezug von mehr als 1 000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Strom
Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweiligen regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.
Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.
(2)Absatz 2,Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im Paragraph 6, angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.
Schlagworte
Weizengrieß, Anschaffungskosten