Kurztitel
Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. (vgl. Z 5, BGBl. II Nr. 423/1998)Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. vergleiche Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,)
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (Paragraph 8,)
Text
Sonstige Sachbezugswerte
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,
Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
a) Hartholz (ungeschnitten) 300 S
b) Weichholz (ungeschnitten) 200 S
c) Sägeabfallholz und Astholz 150 S
Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 150 S
je Raummeter vorzunehmen.
2. Kartoffeln, je kg 3 S
3. Vollmilch, je Liter 9 S
4. Butter, je kg 72 S
5. Käse, je kg 81 S
6. Eier, je Stück 1,80 S
7. Fleisch, je kg
gemischte Qualität ohne Knochen
a) Rindfleisch 75 S
b) Schweinefleisch 55 S
c) Kalbfleisch 120 S
Schweinehälfte im Ganzen 25 S
8. Ferkel, lebend 750 S
9. Getreide, je 100 kg
a) Roggen 190 S
b) Weizen - Futtergerste 210 S
c) Mais 220 S
10. Mahlprodukte, je kg
a) Roggenmehl 5 S
b) Weizenmehl 6 S
c) Weizen- und Maisgrieß 6 S
11. Kohle und Koks, je 100 kg
a) Steinkohle 312 S
b) Briketts 390 S
c) Hüttenkoks 330 S
Bei Bezug von mehr als 1 000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Strom
Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweiligen regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.
Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.
(2)Absatz 2,Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im Paragraph 6, angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.
Schlagworte
Weizengrieß, Anschaffungskosten