Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1994Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Finanzierungsbereich
§ 3. (1) Die Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (§ 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (§ 4 Abs. 2) zu beschränken.Paragraph 3, (1) Die Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (Paragraph 4, Absatz 2,) zu beschränken.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres.Die Voraussetzung des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres.
(3)Absatz 3,Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Abs. 1 durch das Ausscheiden von Beteiligungen unter 70%, gilt das Unterschreiten des gesetzlichen Mindestausmaßes nicht als nachhaltig, wenn es durch Neuveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 innerhalb von drei Jahren wieder erreicht wird.Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Absatz eins, durch das Ausscheiden von Beteiligungen unter 70%, gilt das Unterschreiten des gesetzlichen Mindestausmaßes nicht als nachhaltig, wenn es durch Neuveranlagungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 innerhalb von drei Jahren wieder erreicht wird.
Dokumentnummer
NOR12053616
Alte Dokumentnummer
N3199439024J