Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
27.03.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1Bezugszeitraum: Absatz eins
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
(dok. Art. 1) Z 4, BGBl. II Nr. 129/2002 (dok. Artikel eins,) Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2002,
Text
Finanzierungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (§ 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (§ 4 Abs. 2) zu beschränken. Als Beteiligung an gewerblichen Betrieben gilt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Unternehmenstätigkeit, zum Zwecke der Zusammenfassung von Investoren, ausschließlich der Erwerb, das Halten und die geschäftsleitende Verwaltung einer einzigen Beteiligung ist, die für sich die Voraussetzungen für Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllt.Die Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (Paragraph 4, Absatz 2,) zu beschränken. Als Beteiligung an gewerblichen Betrieben gilt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Unternehmenstätigkeit, zum Zwecke der Zusammenfassung von Investoren, ausschließlich der Erwerb, das Halten und die geschäftsleitende Verwaltung einer einzigen Beteiligung ist, die für sich die Voraussetzungen für Beteiligungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres. Für die aus laufenden Jahresüberschüssen im Sinne des § 231 Abs. 2 Z 22 HGB stammende Eigenkapitalerhöhung gilt für die Veranlagung ebenfalls eine Frist bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eigenkapitalerhöhung folgenden Kalenderjahres. Eine Verringerung des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) ist ohne Übergangsfrist bereits zum darauf folgenden Bilanzstichtag bei Festlegung des zu veranlagenden Eigenkapitals zu berücksichtigen.Die Voraussetzung des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres. Für die aus laufenden Jahresüberschüssen im Sinne des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 22, HGB stammende Eigenkapitalerhöhung gilt für die Veranlagung ebenfalls eine Frist bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eigenkapitalerhöhung folgenden Kalenderjahres. Eine Verringerung des Eigenkapitals (Paragraph 2, Absatz eins,) ist ohne Übergangsfrist bereits zum darauf folgenden Bilanzstichtag bei Festlegung des zu veranlagenden Eigenkapitals zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Abs. 1 durch das Ausscheiden von Beteiligungen, sind die ausgeschiedenen Beteiligungen bis einschließlich des dritten Bilanzstichtages nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens in das Beteiligungsausmaß einzurechnen, soweit nicht bereits eine Veranlagung im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgt ist.Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Absatz eins, durch das Ausscheiden von Beteiligungen, sind die ausgeschiedenen Beteiligungen bis einschließlich des dritten Bilanzstichtages nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens in das Beteiligungsausmaß einzurechnen, soweit nicht bereits eine Veranlagung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40029092